Allgemeine Auftragsbedingungen
(gültig ab 01.01.2018)
1. Geltungsbereich
a. Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der
Übersetzerin und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
b. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers sind für
die Übersetzerin nur verbindlich, wenn sie sie ausdrücklich anerkannt
hat.
2. Auftragserteilung
a. Sobald der Auftraggeber die zu übersetzenden Dokumente per E-Mail,
Fax, Post, Diskette oder CD an die Übersetzerin übermittelt und
diese den Empfang bestätigt hat, kommt ein verbindliches Vertragsverhältnis
zwischen Auftraggeber und Übersetzerin zu Stande. Dies gilt nicht für
Texte, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages geschickt werden.
b. Die Übersetzerin haftet nicht für Verzögerungen oder Ausführungsmängel,
die durch eine unklare, unrichtige oder unvollständige Auftragserteilung
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Informationen oder Unterlagen
entstehen.
c. Die Übersetzerin behandelt die ihr vom Auftraggeber überlassenen
Unterlagen und Materialien mit größtmöglicher Sorgfalt.
Eine Haftung der Übersetzerin für Beschädigung bzw. Verlust
dieser Unterlagen und Materialien ist mit Ausnahme von Schäden, die
durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, ausgeschlossen.
3. Umfang des Übersetzungsauftrags
a. Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält
die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung zum vereinbarten
Termin.
b. Grafische Gestaltungs- und Formatierungsarbeiten sind im Allgemeinen
nicht in den Übersetzungsleistungen enthalten und müssen vom Auftraggeber
gesondert und explizit beauftragt werden.
4. Lieferfristen und -verzug
a. Lieferfristen und termine werden bei Auftragserteilung vereinbart
und sind bindend. Eine Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Übersetzung
nachweislich an den Auftraggeber abgeschickt wurde.
b. Die Übersetzerin kommt nicht in Verzug, wenn die Leistung in Folge
eines Umstandes unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Beruht die
Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so sind sowohl
Auftraggeber als auch Übersetzerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind in
diesen Fällen ausgeschlossen. Die Übersetzerin setzt den Auftraggeber
schnellstmöglich von einem solchen Ereignis in Kenntnis.
c. Als höhere Gewalt gelten Streiks, Aussperrungen, Arbeitskampfhandlungen,
zivile Unruhen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Terrorismus, örtliche
Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik,
Unfälle, Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die
nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der
Übersetzerin resultiert und dieser eine ordnungs- und fristgemäße
Ausführung der Übersetzung unmöglich macht.
5. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber hat die Übersetzerin rechtzeitig (spätestens
bei Auftragserteilung) über Verwendungszweck und besondere Ausführungsformen
der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern,
Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung,
etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber
der Übersetzerin einen Korrekturabzug zu überlassen.
b. Verwendet der Auftraggeber die Übersetzung für einen anderen
Zweck als angegeben, hat er sich bei der Übersetzerin rückzuversichern,
dass die Übersetzung für den neuen Zweck geeignet ist. Die Übersetzerin
übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die Übersetzung
für einen anderen Zweck als den angegebenen verwendet wird und behält
sich das Recht vor, für anfallende Änderungen zur Anpassung der
Übersetzung an den neuen Zweck zusätzlichen Aufwand in Rechnung
zu stellen. Wird eine Übersetzung ohne schriftliche Zustimmung der
Übersetzerin verändert, ist sie weder für diese Änderungen
noch die möglicherweise daraus erwachsenden Konsequenzen haftbar.
c. Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung
notwendig sind, hat der Auftraggeber der Übersetzerin unaufgefordert
und rechtzeitig (spätestens bei Auftragserteilung) zur Verfügung
zu stellen (Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen,
Abkürzungen, etc.)
d. Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben,
gehen nicht zu Lasten der Übersetzerin.
e. Mängel, die auf schlecht leserliche, unleserliche, fehlerhafte oder
unvollständige Ausgangsdokumente zurückzuführen sind, gehen
ebenfalls nicht zu Lasten der Übersetzerin.
6. Mängelbeseitigung
a. Die Übersetzerin behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung
vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen, objektiv
in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung
muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels schriftlich und spätestens
zehn Werktage nach Erhalt der Übersetzung geltend gemacht werden. Für
die Nachbesserung ist der Übersetzerin eine angemessene Frist einzuräumen.
Geht die Mängelanzeige nicht innerhalb der Frist von zehn Werktagen
nach Erhalt der Übersetzung ein, erlischt der Anspruch auf Nachbesserung;
etwaige Mängel, die vom Auftraggeber danach festgestellt und angezeigt
werden, fallen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
b. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung
nach Mängelanzeige innerhalb der Frist von zehn Werktagen hat der Auftraggeber
das Recht auf Minderung oder Wandlung. Weitergehende Ansprüche, einschließlich
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.
Die Haftung ist in jedem Fall auf den Wert des betreffenden Auftrages begrenzt.
7. Haftung
a. Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten ein.
b. In jedem Fall ist der Haftungsbetrag jedoch auf die Gesamthöhe der
von der Übersetzerin erstellten Rechnung für das entsprechende
Projekt begrenzt.
8. Vergütung
a. Ein Kostenvoranschlag stellt keine vertragliche Verpflichtung dar, sondern
dient lediglich als Richtlinie oder Information.
b. Ein festes Angebot wird von der Übersetzerin erst nach Vorlage aller
Unterlagen und konkreter Anforderungen des Kunden erstellt. Ein von der
Übersetzerin nach Durchsicht aller Unterlagen erstelltes Angebot behält
für 10 Tage nach Erstellungsdatum seine Gültigkeit; danach
sind Änderungen möglich. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb
von 14 Tagen nach Abgabe der geleisteten Übersetzung rein netto per
Überweisung, Verrechnungsscheck oder bar fällig und zahlbar in
Euro (bzw. in GBP, wo ausgewiesen). Sie wird, je nach Vereinbarung, anhand
eines Wort- bzw. Normzeilenpreises des Ausgangstextes ermittelt; eine Normzeile
hat 55 Zeichen inkl. Leerzeichen. In vorher vereinbarten Fällen kann
auch ein Stundensatz oder ein Normzeilenpreis des Zieltextes zu Grunde gelegt
werden. Die Preise verstehen sich in Euro (bzw. in GBP, wo ausgewiesen),
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer entfällt
gegebenenfalls aufgrund der Kleinunternehmerregelung. Ansonsten fällt
bei Rechnungen an Kunden in Deutschland Mehrwertsteuer in Höhe von
19% an. Für Kunden mit Sitz im Ausland entfällt die Mehrwertsteuer
möglicherweise.
c. Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf
die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber
abgestimmten Aufwendungen. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen
Übersetzungen den Vorschuss verlangen, der für die Durchführung
der Übersetzung objektiv notwendig ist. In begründeten Fällen
kann sie die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres
vollen Honorars abhängig machen. Auch werden bei längerfristigen
Aufträgen gegebenenfalls Teilzahlungen vereinbart.
d. Geht die Zahlung bis zum auf der Rechnung genannten Datum (in der Regel
30 Tage nach Lieferung des zu übersetzenden Textes/ der erbrachten
Dienstleistung) nicht ein, berechnet die Übersetzerin unbeschadet aller
sonstigen Rechte und Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5% über
dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit in Deutschland gültigen Basiszinssatz
zum Rechnungsbetrag hinzu, bis der Gesamtbetrag der Rechnung plus Zinsen
vom Auftraggeber beglichen wurde. Bei Zahlungen, die länger als 4 Wochen
ausstehen, wird ein Aufpreis von 10%, bei mehr als acht Wochen einer von
20% berechnet.
e. Sprachunterrichtsstunden müssen spätestens 24 Stunden vor dem
vereinbartem Termin abgesagt werden, ansonsten wird eine Gebühr erhoben.
9. Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten
nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam,
wenn sie der Übersetzerin in Schriftform vorliegt. Der Übersetzerin
steht in diesem Fall Schadenersatz für entgangenen Gewinn in Höhe
des Auftragswertes zu.
10. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
a. Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Übersetzerin. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
b. Die Übersetzerin behält sich ihr Urheberrecht vor.
c. Gibt es ein Urheberrecht auf den zu übersetzenden Text, geht die
Übersetzerin davon aus, dass der Auftraggeber die Rechte zur Übersetzung
erworben hat oder die Übersetzung ausschließlich für private
Zwecke verwenden wird.
d. Der Auftraggeber hält die Übersetzerin schadlos in Bezug auf
Ansprüche bei Verletzungen der Urheber- bzw. Übersetzungsrechte
ebenso wie rechtliche Ansprüche, die aus dem Inhalt des Originals entstehen.
11. Vertraulichkeit
Die Übersetzerin verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen
und Informationen zu bewahren, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den Auftraggeber bekannt werden. Dies gilt auch für Texte
und Dokumente, die der Übersetzerin zur Erstellung eines Kostenvoranschlages
übersandt wurden, mit deren Übersetzung sie in der Folge jedoch
nicht beauftragt wurde.
12. Anwendbares Recht
a. Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt
deutsches Recht. Gerichtsstand ist Freiburg.
b. Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit,
Unwirksamkeit und/oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen oder
deren Teile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr,
in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung
an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die
dem Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich
entspricht.